ENTSCHLIESSUNG Nr. 400, 13.12.2016 – ANAC National Civil Aviation Agency (2023)

SEI/ANAC – 7857314 – Anhang

ENTSCHLIESSUNG Nr. 400, 13.12.2016 – ANAC National Civil Aviation Agency (1)

BESCHLUSS Nr. 400 VOM 13. DEZEMBER 2016.

Enthält die Allgemeinen Bedingungen für den Luftverkehr.

(Zusammengestellter Text)

DER VORSTAND DER NATIONAL CIVIL AVIATION AGENCY – ANAC, bei der Ausübung der ihr durch Art. übertragenen Befugnisse. 11, Punkt V, des Gesetzes Nr. 11.182 vom 27. September 2005, im Hinblick auf die Bestimmungen der Kunst. 8, Punkte I und in den Dekreten Nr. 5910 vom 27. September 2006 und 6780 vom 18. Februar 2009 und unter Berücksichtigung dessen, was im Prozess Nr. Dezember 2016 enthalten ist,

LÖSEN:

Art. 1 Festlegung der allgemeinen Bedingungen für den regulären Lufttransport von Passagieren im In- und Ausland.

Einzelner Absatz. Die Allgemeinen Luftbeförderungsbedingungen gelten auch für Gelegenheitsflüge, bei denen Sitzplätze einzeln verkauft und öffentlich angeboten werden.

KAPITEL I

VERPFLICHTUNGEN VOR DER ERFÜLLUNG DES LUFTVERKEHRSVERTRAGES

Abschnitt I

Serviceangebot

Art. 2 Bei der Bereitstellung von Lufttransportdiensten kann der Luftfrachtführer den für seine Dienste zu zahlenden Preis sowie die geltenden Regeln gemäß den Bestimmungen der von der ANAC erlassenen Vorschriften festlegen.

Einzelner Absatz. Der Luftfrachtführer muss an den Verkaufsstellen für Flugtickets, sei es physisch oder elektronisch, klare Informationen über alle angebotenen Dienstleistungen und die jeweils geltenden Regeln bereitstellen, um ein sofortiges und einfaches Verständnis zu ermöglichen.

Art. 3 Der Beförderer muss dem Passagier mindestens eine Flugticketoption anbieten, bei der die Strafe für Erstattung oder Umbuchung 5 % (fünf Prozent) des Gesamtwerts der Luftbeförderungsleistungen nicht übersteigt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel. 11 und 29, einziger Absatz, dieser Entschließung.

Art. 4 Das Angebot von Personenbeförderungsdiensten im Luftverkehr, in allen Marketingkanälen, unabhängig davon, ob sie mit touristischen Dienstleistungen kombiniert werden oder nicht, muss den Gesamtbetrag des vom Verbraucher zu zahlenden Flugtickets angeben.

§ 1 Der Gesamtbetrag des Flugtickets setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

I – Wert der Luftverkehrsdienste;

II – Flughafengebühren; Es ist

III – Beträge, die staatlichen Stellen geschuldet werden und die vom Käufer des Flugtickets zu zahlen und über die Fluggesellschaft einzuziehen sind.

§ 2 Der zu zahlende Endbetrag erhöht sich um ggf. aktiv in Anspruch genommene optionale Leistungen (RegelOpt-in) durch den Verbraucher beim Verkauf des Flugtickets.

Art. 5 Im Rahmen der Vermarktung des Flugtickets, von der Wahl des Abflughafens, des Zielorts und des Reisedatums bis hin zur Bezahlung seiner Dienstleistungen, muss der Beförderer dem Benutzer folgende Informationen zur Verfügung stellen:

I – Gesamtbetrag des zu zahlenden Flugtickets in Landeswährung, mit Aufschlüsselung aller in Art. 1 vorgesehenen Posten. 4, § 1 dieser Resolution;

II – Regeln für das Nichterscheinen beim Boarding (No-Show), Umschuldung und Erstattung, einschließlich etwaiger Bußgelder;

III – Umsteigezeit und eventueller Flughafenwechsel;

IV – Regeln und Werte für den Gepäcktransport; Es ist

V -Angabe der Fluggesellschaften, die den Transport durchführen, falls der Flug ganz oder teilweise im Shared-Code durchgeführt wird.(Enthalten im Beschluss Nr. 692 vom 21.09.2022)

§ 1 Für die Zwecke dieser Resolution gilt als Kommerzialisierungsprozess jeder, der auf dem Staatsgebiet durchgeführt wird oder auf elektronischem Wege auf den brasilianischen Markt ausgerichtet ist.

§ 2º Jegliche Gebühr für Dienstleistungen oder optionale Produkte, die nicht aktiv vom Benutzer angefordert wurden, ist verboten (RegelOpt-in).

§ 3 Die Informationen über Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr, die vom Luftfahrtunternehmen vermarktet werden, müssen in klarer und objektiver Weise auf Portugiesisch bereitgestellt werden.

Abschnitt II

Flugticketnachweis

Art. 6 Der Beförderer muss dem Passagier in physischer oder elektronischer Form den Nachweis des erworbenen Flugtickets vorlegen, der zusätzlich zu den in Art. 6 genannten Informationen enthalten ist. 5 dieser Resolution die folgenden Punkte:

I – Vor- und Nachname des Passagiers;

II – Uhrzeit und Datum des Fluges, falls vorhanden;

III – Einschiffungsverfahren und -zeit;

IV – gekaufte Produkte und Dienstleistungen; Es ist

V – Gültigkeitsdauer des Flugtickets.

Art. 7 In Fällen, in denen das Luftfahrtunternehmen einen Flugticketgutschein ohne vorab festgelegtes Verwendungsdatum ausstellt, beträgt die Gültigkeitsdauer 1 (ein) Jahr, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum.

Art. 8 Der Fehler beim Ausfüllen des Vor-, Nachnamens oder Firmennamens des Passagiers muss vom Beförderer kostenlos für den Passagier korrigiert werden.

§ 1 Es ist Sache des Passagiers, die Berichtigung bis zum Zeitpunkt der Änderung zu beantrageneinchecken.

§ 2 Bei einem internationalen Flug mit Beteiligung verschiedener Betreiber (Interline) können die Korrekturkosten auf den Fahrgast umgelegt werden.

§ 3 Die Bestimmungen von § 2 dieses Artikels gelten nicht in Fällen, in denen der Fehler tatsächlich dem Beförderer zuzuschreiben ist.

§ 4 Durch die Namenskorrektur ändert sich der persönliche und nicht übertragbare Charakter des Flugtickets nicht.

Abschnitt III

Änderung und Kündigung des Luftbeförderungsvertrages durch den Passagier

Art. 9 Die Vertragsstrafen dürfen den Wert der Lufttransportleistungen nicht übersteigen.

Einzelner Absatz. Vom Passagier gezahlte Flughafengebühren und Beträge, die an staatliche Stellen geschuldet werden, können nicht in die Berechnungsgrundlage für etwaige Bußgelder einbezogen werden.

Art. 10. Im Falle einer Umbuchung des Flugtickets muss der Passagier Folgendes bezahlen oder erhalten:

I – die Änderung des Flughafentarifs, der sich auf den Flughafen bezieht, an dem das neue Boarding stattfinden wird, basierend auf dem Wert, der in der zum Zeitpunkt der Umbuchung des Flugtickets geltenden Tabelle aufgeführt ist; Es ist

II – die Differenz zwischen dem Wert der ursprünglich vom Passagier bezahlten Luftbeförderungsleistungen und dem zum Zeitpunkt der Umbuchung angebotenen Wert.

Art. 11. Der Benutzer kann vom gekauften Flugticket kostenlos zurücktreten, sofern er dies innerhalb einer Frist von bis zu 24 (vierundzwanzig) Stunden, gerechnet ab Erhalt seiner Quittung, tut.

Einzelner Absatz. Die in beschriebene Regelcaputdieses Artikels gilt nur für Käufe, die im Voraus getätigt werden und mindestens 7 (sieben) Tage in Bezug auf das Versanddatum betragen.

Abschnitt IV

Änderung des Lufttransportvertrags durch den Luftfrachtführer

Art. 12. Planmäßige Änderungen des Beförderers, insbesondere hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Zeit und Reiseroute, müssen den Passagieren mindestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden im Voraus mitgeteilt werden.

§ 1 Der Beförderer muss in den folgenden Fällen Alternativen zur Umbuchung und vollständigen Erstattung anbieten, wobei die Wahl dem Passagier obliegt:

I - Informationen über die Änderung müssen innerhalb einer kürzeren Frist als der des bereitgestellt werdencaputdieses Artikels; Es ist

II – Die Änderung der Abflug- oder Ankunftszeit beträgt mehr als 30 (dreißig) Minuten auf Inlandsflügen und 1 (eine) Stunde auf internationalen Flügen im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Zeit, wenn der Passagier mit der Zeit nach der Änderung nicht einverstanden ist.

§ 2 Kommt der Passagier aufgrund fehlender Informationen am Flughafen an, muss der Beförderer materielle Hilfe anbieten und dem Passagier die folgenden Alternativen zur Verfügung stellen:

I - Wiederunterbringung;

II – volle Rückerstattung; Es ist

III - Ausführung der Dienstleistung mit einem anderen Transportmittel.

Abschnitt V

Gepäckinformationen

Art. 13. Die Beförderung von aufgegebenem Gepäck stellt einen vom Beförderer angebotenen Zusatzvertrag dar.

§ 1 Aufgegebenes Gepäck kann gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses und anderen Vorschriften zur Sicherheit der Zivilluftfahrt Beschränkungen unterliegen.

§ 2 Die Regeln für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck, auch wenn diese von mehr als einem Beförderer durchgeführt werden, müssen für jeden vertraglich vereinbarten Abschnitt einheitlich sein.

Art. 14. Der Beförderer muss pro Passagier eine Freigepäckmenge von mindestens 10 (zehn) Kilo Handgepäck gemäß den im Beförderungsvertrag festgelegten Abmessungen und Stückzahlen zulassen.

§ 1 Handgepäck gilt als in der Kabine befördert und unterliegt der Verantwortung des Passagiers.

§ 2 Der Beförderer kann aus Gründen der Sicherheit oder der Kapazität des Flugzeugs das Gewicht und den Inhalt des Handgepäcks beschränken.

Art. 15. Der Beförderer muss den Benutzer darüber informieren, welches Gepäck aufgrund seiner Handhabungsbedingungen oder seiner Abmessungen besonderen Versandverfahren unterliegt.

§ 1 Das Gepäck, das nicht den vom Beförderer festgelegten Regeln entspricht, entspricht demcaputdieses Artikels kann abgelehnt oder einem Frachttransportvertrag unterworfen werden.

§ 2 Der Transport von Fracht und Tieren muss den Vertragsbedingungen und dem Versandverfahren entsprechen.

KAPITEL II

Passagierabfertigung und Ausführung des Lufttransportabkommens

Abschnitt I

TunEincheckenund Präsentation zum Boarding

Art. 16. Passagiere müssen für den Einstieg in einen Inlands- und Auslandsflug einen authentifizierten und im gesamten brasilianischen Hoheitsgebiet gültigen Personalausweis gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 5978 vom 4. Dezember 2006 vorlegen.

§ 1 Sobald die Identifizierung des Passagiers sichergestellt ist und im Falle eines Inlandsfluges das Original oder eine beglaubigte Kopie des Personalausweises gemäß Abschnittcaputdieses Artikels.

§ 2 Der ausländische Passagier muss zum Einsteigen einen gültigen ausländischen Reisepass oder ein anderes Reisedokument gemäß der Verordnung Nr. 5.978 von 2006 vorlegen.

§ 3 Passagiere unter 12 (zwölf) Jahren können gegen Vorlage ihrer Geburtsurkunde zum Einsteigen in einen Inlandsflug zugelassen werden, vorbehaltlich der im Gesetz Nr. 8069 vom 13. Juli 1990 festgelegten Anforderungen.

§ 4 Bei Diebstahl, Diebstahl oder Verlust des Ausweisdokuments des Passagiers muss der von der zuständigen Behörde für öffentliche Sicherheit ausgestellte Polizeibericht für einen Inlandsflug akzeptiert werden.

Art. 17. Wenn der Passagier bei der Beförderung von Gepäck Waren transportieren möchte, deren Wert die Entschädigungsgrenze von 1.131 (eintausendeinhunderteinunddreißig) Sonderziehungsrechten (SZR) übersteigt, kann er beim Versand eine besondere Werterklärung abgeben Träger.

§ 1 Die besondere Werterklärung muss durch Ausfüllen des vom Beförderer bereitgestellten Formulars erfolgen, wobei eine Kopie für den Passagier zu gewährleisten ist.

§ 2 Die besondere Werterklärung hat den Zweck, den Wert des aufgegebenen Gepäcks anzugeben und die Erhöhung des Entschädigungsbetrags im Falle eines Verlusts oder einer Verletzung zu ermöglichen.

§ 3 Sonstige Entschädigungsgrenzen sind im internationalen Transport gemäß dem geltenden internationalen Vertrag zu beachten und dem Fahrgast ordnungsgemäß mitzuteilen.

Art. 18. Für die Ausführung des Beförderungsvertrages muss der Fahrgast folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ich - erscheine zum Versand mit einem Personalausweis und zu einem vom Spediteur festgelegten Zeitpunkt;

II - alle Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Transports erfüllen, wie z. B. die Beschaffung des richtigen Visums für die Einreise, des Aufenthalts, der Durchreise und der Impfbescheinigungen, die gemäß der Gesetzgebung des Bestimmungs-, Zwischenlandungs- und Anschlusslandes erforderlich sind;

III – die vom Beförderer übermittelten Mitteilungen befolgen.

Einzelner Absatz. Die Nichteinhaltung einer der Anforderungen dieses Artikels berechtigt den Beförderer, dem Passagier die Beförderung zu verweigern und Strafen zu verhängen.

Art. 19. Wenn der Passagier den Hin- und Rückflugabschnitt nicht nutzt, kann der Beförderer den Rückflugabschnitt stornieren.

Einzelner Absatz. Die Regel gilt nichtcaputdieses Artikels, wenn der Passagier bis zu dem ursprünglich für den Hinflugabschnitt des Inlandsflugs vereinbarten Zeitpunkt mitteilt, dass er den Rückflugabschnitt nutzen möchte, wobei ihm die Erhebung einer Vertragsstrafe zu diesem Zweck untersagt ist.

Abschnitt II

Verspätung, Stornierung, Leistungsunterbrechung und vorzeitige Abreise

Art. 20. Der Beförderer muss den Fahrgast unverzüglich über die verfügbaren Kommunikationsmittel informieren:

I - dass sich der Flug im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Zeit verspätet, unter Angabe der voraussichtlichen neuen Abflugzeit; Es ist

II – über die Annullierung des Fluges oder die Unterbrechung der Dienstleistung.

§ 1 Der Beförderer muss den Passagier im Falle einer Verspätung höchstens alle 30 (dreißig) Minuten über die voraussichtliche neue Abflugzeit des Fluges informieren.

§ 2 Die Auskunft über den Grund der Verspätung, Annullierung, Leistungsunterbrechung und Nichterfüllung muss vom Beförderer auf Verlangen des Fahrgastes schriftlich erteilt werden.

Art. 21. Der Beförderer muss in den folgenden Fällen Alternativen für die Umbuchung, die Erstattung und die Erbringung der Leistung durch ein anderes Transportmittel anbieten, wobei die Wahl dem Fahrgast obliegt:

I - Flugverspätung um mehr als vier Stunden gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Flugplan;

II – Flugannullierung oder Serviceunterbrechung;

III – Vorabterminierung von Passagieren; Es ist

IV - Verlust eines Folgefluges durch den Passagier, bei Anschlussflügen, auch bei einem Flughafenwechsel, wenn die Ursache des Verlustes beim Beförderer liegt.

Einzelner Absatz. Die in vorgesehenen AlternativencaputDie Bestimmungen dieses Artikels müssen den Passagieren unverzüglich angeboten werden, wenn das Luftfahrtunternehmen im Voraus darüber informiert ist, dass sich der Flug um mehr als 4 (vier) Stunden im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Zeit verspäten wird.

Art. 22. Der Vorbehalt wird geltend gemacht, wenn der Beförderer es versäumt, einen Passagier zu befördern, der sich zum Einsteigen auf dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Flug angemeldet hat, mit Ausnahme der im Beschluss Nr. 280 vom 11. Juli 2013 vorgesehenen Fälle.

Art. 23. Wenn die Anzahl der Passagiere für den Flug die Verfügbarkeit von Sitzplätzen im Flugzeug übersteigt, muss das Luftfahrtunternehmen nach Freiwilligen suchen, die auf einem anderen Flug durch eine zwischen dem freiwilligen Passagier und dem Luftfahrtunternehmen ausgehandelte Entschädigung untergebracht werden können.

§ 1 Die Umbuchung freiwilliger Passagiere auf einen anderen Flug unter Übernahme einer Entschädigung stellt keine vorzeitige Kündigung dar.

§ 2 Der Transporteur kann die Zahlung der Entschädigung von der Unterzeichnung einer bestimmten Annahmefrist abhängig machen.

Art. 24. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung ist der Beförderer verpflichtet, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 24. 21 dieses Beschlusses dem Passagier unverzüglich eine finanzielle Entschädigung zu zahlen, die per Banküberweisung, Gutschein oder in bar erfolgen kann, in Höhe von:

I - 250 (zweihundertfünfzig) SZR im Falle eines Inlandsfluges; Es ist

II – 500 (fünfhundert) SZR im Falle eines internationalen Fluges.

Art. 25. Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Fälle von Verspätungen, Flugannullierungen und Leistungsunterbrechungen sind nicht zu verwechseln mit der geplanten Vertragsänderung durch das Luftfahrtunternehmen und stellen Notfallsituationen dar, die am Datum des ursprünglich vertraglich vereinbarten Fluges eintreten.

Abschnitt III

Materielle Unterstützung

Art. 26. In folgenden Fällen muss dem Passagier materielle Hilfe angeboten werden:

I - Flugverspätung;

II – Annullierung des Fluges;

III – Dienstunterbrechung; oder

IV – Passagiervorabterminierung.

Art. 27. Die materielle Unterstützung besteht in der Befriedigung der Bedürfnisse des Passagiers und muss vom Beförderer entsprechend der Wartezeit kostenlos angeboten werden, auch wenn sich die Passagiere an Bord des Flugzeugs mit geöffneten Türen befinden, und zwar zu folgenden Bedingungen:

I – mehr als 1 (eine) Stunde: Kommunikationsmöglichkeiten;

II – mehr als 2 (zwei) Stunden: Verpflegung gemäß Zeitplan durch Bereitstellung einer Mahlzeit oder eines individuellen Gutscheins; Es ist

III – mehr als 4 (vier) Stunden: Unterkunftsservice, im Falle einer Übernachtung, und Hin- und Rücktransfer.

§ 1 Der Beförderer kann die Unterbringung von Passagieren mit Wohnsitz am Herkunftsflughafen unter Gewährleistung des Hin- und Rücktransfers einstellen.

§ 2 Im Falle von Passagieren, die besondere Hilfe benötigen – PNAE und ihre Begleiter, gemäß den Bestimmungen der Resolution Nr. 280 von 2013, die in Punkt III vorgesehene HilfecaputDie Leistungen dieses Artikels müssen unabhängig von der Übernachtungspflicht erbracht werden, es sei denn, sie können mit Zustimmung des Passagiers oder der Begleitperson durch eine Unterbringung an einem Ort ersetzt werden, der Ihren Bedürfnissen entspricht.

§ 3 Der Luftfrachtführer kann die Bereitstellung materieller Hilfe einstellen, wenn der Passagier sich dafür entscheidet, auf dem eigenen Flug des Luftfrachtführers untergebracht zu werden, der zu einem für den Passagier passenden Datum und Zeitpunkt durchgeführt wird, oder für eine vollständige Erstattung des Flugtickets.

Abschnitt IV

Umquartierung

Art. 28. Die erneute Unterbringung ist kostenlos, überschneidet sich nicht mit bereits unterzeichneten Beförderungsverträgen und hat Vorrang vor der Unterzeichnung neuer Beförderungsverträge und muss nach Wahl des Passagiers wie folgt erfolgen:

I – auf eigenen Flügen oder auf Flügen Dritter zum gleichen Zielort, zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder

II – auf dem eigenen Flug des Luftfahrtunternehmens, der an einem für den Passagier geeigneten Datum und einer geeigneten Uhrzeit durchgeführt wird.

Einzelner Absatz. Die PNAEs haben gemäß Beschluss Nr. 280 von 2013 Vorrang bei der Umsiedlung.

Abschnitt V

Erstattung

Art. 29. Die Rückerstattungsfrist beträgt 7 (sieben) Tage, gerechnet ab dem Datum des vom Passagier gestellten Antrags, wobei das beim Kauf des Flugtickets verwendete Zahlungsmittel zu beachten ist.

Einzelner Absatz. Im Falle einer Rückerstattung werden die in Art. vorgesehenen Beträge berechnet. 4, § 1, Punkte II und III dieses Beschlusses müssen vollständig zurückerstattet werden.

Art. 30. Im Falle einer Flugverspätung, Flugannullierung, Betriebsunterbrechung oder Vernachlässigung des Fluggastes muss die Erstattung wie folgt erfolgen:

I - vollständig, wenn dies am Herkunfts-, Zwischenlandungs- oder Anschlussflughafen beantragt wird, wobei in den letzten beiden (2) Fällen die Rückkehr zum Herkunftsflughafen gewährleistet ist;

II – proportional zur ungenutzten Strecke, wenn die bereits zurückgelegte Reise für den Fahrgast von Vorteil ist.

Art. 31. Nach Zustimmung des Passagiers kann die Rückerstattung in Form von Gutschriften für den Kauf eines Flugtickets erfolgen.

§ 1 Die Gutschrift des Flugtickets und dessen Gültigkeit müssen dem Passagier schriftlich, auf physischem oder elektronischem Wege mitgeteilt werden.

§ 2 Im Falle voncaputGemäß diesem Artikel muss die kostenfreie Nutzung des Guthabens auch für den Kauf von Flugtickets für Dritte gewährleistet sein.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN NACH ERFÜLLUNG DES LUFTVERKEHRSVERTRAGES

Art. 32. Die Annahme des aufgegebenen Gepäcks ohne Protest des Passagiers stellt die Vermutung dar, dass es in gutem Zustand geliefert wurde.

§ 1 Bei Verlust des Gepäcks muss der Reisende unverzüglich beim Beförderer Widerspruch einlegen.

§ 2 Der Beförderer muss das verlorene Gepäck an dem vom Passagier angegebenen Ort unter Einhaltung der folgenden Fristen zurückgeben:

I – innerhalb von 7 (sieben) Tagen, im Falle eines Inlandsfluges; oder

II – innerhalb von 21 (einundzwanzig) Tagen, im Falle eines internationalen Fluges.

§ 3 Wenn das Gepäck nicht innerhalb der in § 2 dieses Artikels festgelegten Fristen gefunden wird, muss der Beförderer den Passagier innerhalb von 7 (sieben) Tagen entschädigen.

§ 4 In Fällen, in denen der Passagier eine Verletzung des Inhalts des Gepäcks oder dessen Beschädigung feststellt, muss er innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt beim Beförderer protestieren.

§ 5 Der Beförderer muss innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen ab dem Datum des Protests je nach Fall eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

I - die Störung beheben, wenn möglich;

II – beschädigtes Gepäck durch gleichwertiges ersetzen;

III – Den Passagier im Falle eines Verstoßes entschädigen

Art. 33. Bei Gepäckverlust ist der Passagier, der nicht zu Hause ist, für die Erstattung eventueller Kosten verantwortlich.

§ 1 Die Erstattung der Auslagen muss innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Vorlage des Auslagennachweises erfolgen.

§ 2 Die vertraglichen Regelungen regeln die Form und Tagesgrenzen der Erstattung.

§ 3 Wenn das Gepäck nicht gefunden wird:

I - Die Kostenerstattung kann vorbehaltlich der in Art. 1 festgelegten Grenzen von den als endgültige Entschädigung gezahlten Beträgen abgezogen werden. 17 dieser Resolution.

II – Der Beförderer muss dem Passagier eventuell für die Beförderung des Gepäcks zusätzlich gezahlte Beträge erstatten.

§ 4 Der Beförderer kann nach Wahl des Fahrgastes Gutschriften für den Kauf von Fahrkarten und Dienstleistungen als Erstattung anbieten.

Art. 34. Schäden, die an einem zerbrechlichen Versandgut entstehen, können vom Spediteur gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen nicht ersetzt werden.

KAPITEL IV

SERVICE FÜR BENUTZER DES FLUGVERKEHRS

Art. 35. Der Beförderer muss dem Nutzer mindestens einen elektronischen Servicekanal für den Empfang von Beschwerden, Informationsanfragen, Vertragsänderungen, Kündigungen und Rückerstattungen zur Verfügung stellen.

Art. 36. Die Fluggesellschaft, die im Vorjahr weniger als 1.000.000 (eine Million) beförderte Passagiere registriert, kann den Betrieb des Verbraucherdienstes (SAC) für telefonische Unterstützung an den Tagen aufrechterhalten, an denen sie Flüge auf brasilianischem Hoheitsgebiet und während der Geschäftszeiten durchführt , gemäß der in Art. vorgesehenen Ausnahme. 5 des Dekrets Nr. 6.523 vom 31. Juli 2008.

Einzelner Absatz. Netzbetreiber dürfen SAC gemeinsam für Telefondienste nutzen.

Art. 37. Der Beförderer muss am Flughafen persönliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Informationsanfragen, Fragen und Beschwerden des Nutzers sowie bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit Flugverspätungen, Flugannullierungen, Betriebsunterbrechungen und Vernachlässigung der Passagiere leisten.

§ 1 Die Dienstleistung kann an einem separaten und ordnungsgemäß gekennzeichneten Ort oder am Schalter selbst durchgeführt werden.einchecken, nach Ermessen des Beförderers.

§ 2 Der Dienst gemäßcaputDie Bestimmungen dieses Artikels müssen mindestens 2 (zwei) Stunden vor jedem Start und 2 (zwei) Stunden nach jeder Landung in Betrieb sein und im Falle von Flugverspätungen, Flugannullierungen, Betriebsunterbrechungen und Passagierverweigerungen so lange bestehen bleiben, wie der Betrieb und die Notwendigkeit besteht.

Art. 38. Die vom Benutzer angeforderten Informationen müssen unverzüglich bereitgestellt und seine Beschwerden innerhalb einer Frist von maximal 10 (zehn) Tagen ab der Registrierung geklärt werden, mit Ausnahme der in dieser Resolution enthaltenen spezifischen Fristen.

Art. 39. Der Beförderer muss innerhalb von 10 (zehn) Tagen auf Benutzeräußerungen reagieren, die über das von ANAC eingeführte elektronische Servicesystem übermittelt werden.

KAPITEL V

DER SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 40. Der Beförderer muss die Einhaltung dieser Regel durch seine Vertreter sicherstellen.

Art. 41. In Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Verstößen gegen die in dieser Resolution festgelegten Anforderungen gilt das allgemeine Verfahren gemäß der Resolution Nr. 25 vom 25. April 2008 und der Normativen Anweisung Nr. 8 vom 6. Juni 2008.(Wortlaut gemäß Beschluss Nr. 434 vom 27.06.2017)

Art. 42. Die Air Services Monitoring Superintendence (SAS) legt dem Vorstand nach Ablauf von fünf (fünf) Jahren Gültigkeit dieses Beschlusses einen Bericht über dessen Anwendung, Wirksamkeit und Ergebnisse vor und gibt dabei mögliche Punkte zur Überarbeitung an.

Einzelner Absatz. Der Vorstand beschließt, den Bericht zu genehmigen und die Verordnung zu überprüfen.

Art. 43. Die Nichteinhaltung der in dieser Resolution festgelegten Anforderungen stellt einen in Art. 43 beschriebenen Verstoß dar. 302, Punkt III, Punkt „u“ des Gesetzes Nr. 7.565 vom 19. Dezember 1986, das Verstöße mit den in der Tabelle im Anhang zu dieser Resolution aufgeführten Geldstrafen belegt.(Wortlaut gemäß Beschluss Nr. 434 vom 27.06.2017)

Art. 44. Dieser Beschluss tritt 90 (neunzig) Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Art. 45. Aufgehoben werden:

I – Zivilluftfahrtanweisung 2203-0399 (IAC 2203-0399) mit dem Titel „Informationen für Luftverkehrsnutzer“;

II – Verordnung DAC Nr. 155/DGAC vom 22. März 1999, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. März 1999, Abschnitt 1, Seite 48, mit der die oben genannte IAC genehmigt wurde;

III – Beschluss Nr. 130 vom 8. Dezember 2009, veröffentlicht im DOU vom 9. Dezember 2009, Abschnitt 1, Seite 13;

IV – Beschluss Nr. 138 vom 9. März 2010, veröffentlicht im DOU vom 12. März 2010, Abschnitt 1, Seiten 13 und 14;

V - Kunst. 4., 5., 9. und 10 der Resolution Nr. 140 vom 9. März 2010, veröffentlicht im DOU vom 12. März 2010, Abschnitt 1, Seite 14;

VI – Beschluss Nr. 141 vom 9. März 2010, veröffentlicht im DOU vom 15. März 2010, Abschnitt 1, Seiten 7 und 8;

VII – Beschluss Nr. 196 vom 24. August 2011, veröffentlicht im DOU vom 29. August 2011, Abschnitt 1, Seiten 8 und 9;

VIII - §§2 und 3 der Kunst. 10 der Resolution Nr. 350 vom 19. Dezember 2014; Es ist

IX – Internationale Luftverkehrsstandards – NOSAI CT – 011, CT – 012, TP – 005, TP – 024.

JOSÉ RICARDO PATARO BOTELHO DE QUEIROZ

CEO

ANHANG ZUR BESCHLUSS Nr. 400 VOM 13. DEZEMBER 2016.

(Enthalten im Beschluss Nr. 434 vom 27.06.2017)

HÖHE DER Bußgelder, die sich aus einem Verstoß gegen die Resolution ergeben

Wert (ausgedrückt in Reais)

Minimum

Vermittler

Maximal

20.000

35.000

50.000

_____________________________________________________________________________

Veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. Dezember 2016, Abschnitt 1, Seite 104.

Berichtigt im Amtsblatt vom 15. Dezember 2016, Abschnitt 1, Seite 111.

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Author: Stevie Stamm

Last Updated: 11/22/2023

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